Auf der re:publica kam ich am Stand der ARD ein wenig ins Gespräch mit Marion Mokesch von der Online-Koordination, und ich bekam u.a. eine Scheibe in die Hand gedrückt, mit der ich zunächst nichts anfangen konnte: das Verweildauerkonzept der ARD.
Nachdem die streitbaren Privatsender und Verlage in Deutschland dafür gesorgt hatten, dass die öffentlich-rechtlichen Mediatheken von ARD und ZDF ihre Inhalte nur noch sieben Tage nach Ausstrahlung online zur Verfügung stellen dürfen (Ich war fassunglos! Auch der Streit um die Tagesschau-App geht schon wieder in die nächste Runde!), hat die ARD (und mutmaßlich auch das ZDF) unsere Rundfunkgebühren sinnvoll eingesetzt und über Jahre dafür gekämpft, doch mehr zu dürfen als zunächst entschieden.
„Fernseh- und Hörfunksendungen dürfen nur noch sieben Tage nach der Ausstrahlung via Internet zur Verfügung gestellt werden.“
(Quelle: 12. Novelle des Rundfunkstaatsvertrages)
So sind es heute für Sendungen (auch Sendungsbeiträge und andere audiovisuelle Inhalte) alle aktuellen Sendungen – außer 20-Uhr-Tagesschau, Morgen- und Nachtmagazin – für welche die Sieben-Tage-Regelung gilt. Nicht betroffen sind nun immerhin die folgenden: WEITERLESEN… »







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